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Ludwig II.

 

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Neueinteilung der Kreise des Königreichs Bayern (1837/38)

29. November 1837

„Königliche Allerhöchste Verordnung, die Eintheilung des Königreichs Bayern betreffend“, in: Regierungs-Blatt für das Königreich Bayern, Nr. 58, 29. November 1837, Sp. 793–800

Druck auf Papier

Auf Initiative König Ludwigs I. sollten die Kreise Bayerns umbenannt und ihre Grenzen teils neu gezogen werden. Namen und Gestalt wollte der König „auf die ehrwürdige Grundlage der Geschichte“ zurückführen. Die alten Stammes- und Herrschaftsbezeichnungen „Ober- und Niederbayern“, „Neuburg“, „Pfalz“, „Oberpfalz“, „Franken“ und „Schwaben“ kehrten damit wieder. Die Verordnung vom 29. November 1837 trat am 1. Januar 1838 in Kraft. Die acht Kreise Bayerns hießen seitdem:
Oberbayern, Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz und Regensburg, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Aschaffenburg, Schwaben und Neuburg.
Seit 1837/38 hieß der Leiter einer Kreisregierung nicht mehr „General-Commissär“, sondern führte den Titel „Regierungspräsident“. Den Kreisen waren weiterhin kreisunmittelbare Städte sowie Land- und Herrschaftsgerichte zugeordnet. Die Landgerichte unterstanden seit 1838 zentralen Kreis- und Stadtgerichten.

Die Verordnung vom 29. November 1837 hatte folgenden Wortlaut:

„Königl. Allerhöchste Verordnung, die Eintheilung des Königreichs Bayern betreffend.
Ludwig von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. etc.
Die göttliche Vorsehung hat unter Unserem Scepter mehrere der edelsten teutschen Volksstämme vereiniget, deren Vergangenheit reich an den erhabensten Vorbildern jeder Tugend und jeglichen Ruhmes ist.
In der Absicht, die Erinnerung an diese erhebende Vergangenheit mit der Gegenwart durch fortlebende Bande enger zu verknüpfen, die alten, geschichtlich geheiligten Marken der Uns untergebenen Lande möglichst wieder herzustellen, die Eintheilung Unseres Reiches und die Benennung der einzelnen Haupt-Landestheile auf die ehrwürdige Grundlage der Geschichte zurückzuführen, und so die durch alle Zeiten bewährte treue Anhänglichkeit Unserer Unterthanen an Thron und Vaterland, die Volksthümlichkeit und das Nationalgefühl zu erhalten und immer mehr zu befestigen, haben Wir beschlossen, und verordnen, was folgt:
Art. I.
Das Königreich Bayern bleibt, wie bisher, in acht Kreise eingetheilt.
Art. II.
Die acht Kreise des Königreiches nehmen folgende Benennungen an:
I. Oberbayern, II. Niederbayern, III. Pfalz, IV. Oberpfalz und Regensburg, V. Oberfranken, VI. Mittelfranken, VII. Unterfranken und Aschaffenburg, VIII. Schwaben und Neuburg.
Art III.
Der Kreis Oberbayern begreift in sich:
1.) den bisherigen Isarkreis mit Ausnahme der Stadt Landshut, dann der Landgerichte Landshut und Vilsbiburg, welche an den Kreis Niederbayern übergehen;
2.) die Landgerichte Altötting und Burghausen vom dermaligen Unterdonaukreise;
3.) das Landgericht Ingolstadt vom dermaligen Regenkreise;
4.) die Landgerichte Aichach, Friedberg, Rain und Schrobenhausen vom bisherigen Oberdonaukreise.
Art. IV.
Der Kreis Niederbayern umfaßt:
1.) den dermaligen Unterdonaukreis, mit Ausnahme a.) des Landgerichts Cham, welches an den Kreis Oberpfalz und Regensburg, b.) der Landgerichte Burghausen und Altötting, welche an den Kreis Oberbayern übergehen;
2.) die Stadt Landshut, dann die Landgerichte Landshut und Vilsbiburg vom bisherigen Isarkreise;
3.) Die Landgerichte Abensberg, Kellheim und Pfaffenberg, dann das Herrschaftsgericht Zaizkofen vom dermaligen Regenkreise.
Art. V.
Der Kreis Pfalz bildet sich aus dem bisherigen Rheinkreise.
Art. VI.
Der Kreis Oberpfalz und Regensburg besteht:
1.) aus dem dermaligen Regenkreise mit Ausnahme a.) des Landgerichts Ingolstadt, welches an den Kreis Oberbayern b.) der Landgerichte Abensberg, Kellheim und Pfaffenberg, dann des Herrschaftsgerichtes Zaizkofen, welche an den Kreis Niederbayern; endlich c.) der Landgerichte Beilngries, Eichstädt und Kipfenberg, welche an den Kreis Mittelfranken übergehen;
2.) aus dem Landgerichte Cham vom bisherigen Unterdonaukreise;
3.) aus dem Landgerichte Hilpoltstein vom dermaligen Rezatkreise;
4.) aus den Landgerichten Eschenbach, Kemnath, Neustadt an der Waldnaab, Tirschenreuth und Waldsassen vom dermaligen Obermainkreise.
Art. VII.
Der Kreis Oberfranken enthält:
1.) den dermaligen Obermainkreis, mit Ausnahme der Landgerichte Eschenbach, Kemnath, Neustadt an der Waldnaab, Tirschenreuth und Waldsassen, welche an den Kreis Oberpfalz und Regensburg übergehen;
2.) das Landgericht Herzogenaurach vom dermaligen Rezatkreise.
Art. VIII.
Der Kreis Mittelfranken faßt in sich:
1.) den bisherigen Rezatkreis, mit Ausnahme a.) des Landgerichts Herzogenaurach, welches an den Kreis Oberfranken, b.) des Landgerichts Hilpoltstein, welches an den Kreis Oberpfalz und Regensburg, c.) der Landgerichte Monheim, Nördlingen und Wemding, dann der Herrschaftsgerichte Bissingen, Harburg, Mönchsroth, Oettingen und Wallerstein, welche an den Kreis Schwaben und Neuburg übergehen;
2.) aus den Landgerichten Beilngries, Eichstädt und Kipfenberg vom bisherigen Regenkreise.
Art. IX.
Der Kreis Unterfranken und Aschaffenburg wird aus dem dermaligen Untermainkreise gebildet.
Art. X.
Der Kreis Schwaben und Neuburg faßt in sich:
1.) den dermaligen Oberdonaukreis, mit Ausnahme der Landgerichte Aichach, Friedberg, Rain und Schrobenhausen, welche an den Kreis Oberbayern übergehen;
2.) die Landgerichte Monheim, Nördlingen und Wemding, dann die Herrschaftsgerichte Bissingen, Harburg, Mönchsroth, Oettingen und Wallerstein vom dermaligen Rezatkreise.
Art. XI.
Für die obere Verwaltung wird in jedem Kreise eine Kreis-Regierung, und für die obere Justizpflege ein Appellationsgericht, wie bisher, bestehen. Die Sitze der Kreis-Regierungen und der Appellationsgerichte bleiben, solange Wir nicht anders verfügen, unverändert.
Art. XII.
Die Vorstände der Kreis-Regierungen werden in Zukunft ausschließlich den Titel ‚Regierungs-Präsident‘ führen. Der Titel ‚General-Commissär‘ ist abgeschafft. Die Regierungs-Präsidenten behalten jedoch ihren bisherigen Rang.
Art. XIII.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1838 in Wirksamkeit. Untere Staats-Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzuge beauftragt.

München den 29. November 1837.
Ludwig.
Freiherr v. Schrenk. v. Wirschinger. Staatsrath von Abel.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl, der General-Sekretär: Fr. v. Kobell.“

Künstler, Ersteller / Fotograf: Regierungsblatt für das Königreich Bayern
Lageort: Augsburg, Haus der Bayerischen Geschichte
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